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EuGH-Urteil zu Gmail Google muss der Polizei keine Mail-Überwachung ermöglichen

Googles E-Mail-Dienst ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs kein Telekommunikationsdienst wie zum Beispiel die Deutsche Telekom. Deshalb habe Gmail auch nicht die gleichen Pflichten gegenüber der Polizei.
Foto: Fabian Sommer/picture alliance/dpa

Webdienste wie Googles Gmail unterliegen auch künftig nicht den deutschen Telekommunikations-Bestimmungen. Dementsprechend müssen sie auch nicht die gleichen Pflichten erfüllen wie etwa die Deutsche Telekom. Derlei Dienste seien nach EU-Recht keine elektronischen Telekommunikationsdienste, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Rechtssache C-193/18). Demnach müssen Gmail und andere Webangebote keine neuen Verpflichtungen beim Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit eingehen - etwa Schnittstellen für den Datenzugriff von Ermittlungsbehörden einrichten.

Die Bundesnetzagentur will seit 2012 erreichen, dass Google seinen Dienst Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anmeldet. Netzagentur-Chef Jochen Homann hatte allerdings deutlich gemacht, dass es ihm nicht nur um Gmail, sondern um die grundsätzliche Regulierung von Webdiensten geht. Die Abgrenzung zu traditionellen Telekommunikationsdiensten verschwimme zunehmend, sagte Homann der "Financial Times" und nannte neben Gmail explizit den Chatdienst WhatsApp.

WhatsApp wird von vielen Nutzern als SMS-Alternative genutzt. Der zu Facebook gehörende Dienst ist standardmäßig Ende-zu-Ende-verschlüsselt und daher nicht für die Sicherheitsbehörden zugänglich, da selbst WhatsApp den Inhalt nicht sieht. Auf herkömmliche SMS haben die Behörden mit richterlichem Beschluss dagegen einen Zugriff. Die Telekommunikationsanbieter mussten dafür Schnittstellen in ihrer Infrastruktur einrichten.

Ende eines siebenjährigen Rechtsstreits rückt näher

Google jedoch wehrte sich juristisch dagegen, wie die Deutsche Telekom und andere Internet-Provider behandelt zu werden. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Google-Klage in erster Instanz noch ab. Im Berufungsverfahren rief das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen dann 2018 den EuGH an.

Der sollte klären, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet laufen, ohne den Kunden einen Internetzugang zu bieten, Telekommunikationsdienste nach EU-Recht seien. Die Luxemburger Richter verneinten dies, "da dieser Dienst nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht".

Im konkreten Streit zwischen Google und der Bundesnetzagentur muss nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des EuGH-Urteils entscheiden. Das deutsche Telekommunikationsgesetz basiert auf der entsprechenden EU-Richtlinie.

pbe/dpa